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Die Vereinssatzung
der SG Praunheim 1908 e.V.

 

 

 

Sportgemeinschaft Praunheim 1908 e.V.
Postfach 500 216
60392 Frankfurt

Sportplatz “Praunheimer Hohl 9”
60488 Frankfurt

Satzung

Stand:                16.11.2018
 

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§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

 

1

Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Praunheim 1908 e.V.", abgekürzt "SG Praunheim", und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Er wurde am 3. August 1946 gegründet als Nachfolger der im Jahr 1908 gegründeten  Freien Turnerschaft Praunheim und des 1911 gegründeten Fußballsportvereins Praunheim (FSV 1911) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
 

 

2

Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.
 

§2

 

Zweck
 

 

1

Der Verein hat vornehmlich den Zweck:

 

    a)

Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,

 

    b)

die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
 

 

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

 

  • die Abhaltung von geordnetem Spielbetrieb und Trainingseinheiten im Bereich des Fußballs für Erwachsene sowie der Kinder und Jugendlichen
  • die Durchführung von Fußballturnieren
  • Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Ãœbungsleitern/-leiterinnen
  • die Anerkennung der Regelungen des Deutschen Fußball-Bund e.V. und des Hessischen
    Fußballverbandes e.V.
     

 

2

Der Verein ist Mitglied des

 

    a)

Landessportbundes Hessen e.V.

 

    b)

Hessischen Fußball-Verbandes
 

§3

 

Gemeinnützigkeit
 

 

1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
 

 

2

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

 

3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

 

4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

 

5

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Hessischen Fußball-Verbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde, dürfen nur für die vorgechriebennen Zwecke Verwendung finden.
 

§4

 

Farben und Auszeichnungen
 

 

1

Die Farben des Vereins sind Blau und Weiß.
 

 

2

Als Auszeichnung werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
 

§5

 

Mitgliedschaft
 

 

1

Der Verein führt als Mitglieder:

 

    a)

Ordentliche Mitglieder (aktive und passive Mitglieder),

 

    b)

Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren,

 

    c)

Ehrenmitglieder.
 

 

 

Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter a) und c). Die Stimmberechtigung von Jugendlichen könnte bereits ab 16 Jahren gegeben sein. Darüber hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
Im Jugendausschuß können auch Mitglieder unter 18 Jahren tätig sein.

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie bestimmen über die Mitgliederversammlung das Vereinsgeschehen. Jedes Mitglied kann Anträge und Vorschläge in der Versammlung und beim Vorstand einbringen.
 

 

 

Die Mitglieder verpflichten sich:

 

    a)

die Satzung, Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstand zu beachten,

 

    b)

die aufgestellten Grundsätze und Maßnahmen zu fördern,

 

    c)

übernommene Ämter gewissenhaft auszuüben,

 

    d)

bei mutwilliger Beschädigung und schuldhaftem Verlust von Vereinsvermögen für den Schaden aufzukommen.
 

 

2

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft.
 

 

3

Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
 

 

4

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
 

 

5

Die Mitgliedschaft endet:

 

    a)

durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist; vorausgesetzt, dass das etwa Überlassene Vereinseigentum zurückgegeben wurde,

 

    b)

durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung seines Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,

 

    c)

bei vereinsschädigendem und grob unsportlichem Verhalten; bewusster und grob fahrlässiger Missachtung der Satzung, Nichtbefolgung von Vorstandsbeschlüssen oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung, unehrenhaftem Verhalten außerhalb des Vereins.
 

 

6

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen weiter getragen werden.
 

§6

 

Organe des Vereins
 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

    a)

die Mitgliederversammlung

 

    b)

der Vorstand

 

    c)

die Jugendversammlung
 

§7

 

Mitgliederversammlung
 

 

1

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
 

 

2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
 

 

3

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Tagesordnung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.
 

 

4

Die Tagesordnung soll enthalten:

 

    a)

den Bericht des Vorstandes,

 

    b)

die Entlastung des Vorstandes,

 

    c)

die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters und des Jugendsprechers,

 

    d)

die Wahl von zwei Kassenprüfern,

 

    e)

Anträge,

 

    f)

Verschiedenes
 

 

5

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Nach der Entlastung des Vorstandes wird ein Versammlungsleiter gewählt, der  die Versammlung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden leitet.
 

 

6

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 

 

7

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Später eingegangene Anträge bedürfen, sollen sie dennoch behandelt werden, der Unterstützung von mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder. Das gleiche gilt für Anträge, die während der Versammlung gestellt werden. Anträge zur Geschäftsordnung sind stets zugelassen und unmittelbar zu erledigen.
 

 

8

Wahlen erfolgen in allgemeiner, freier und direkter Wahl. Die Abstimmung kann durch Handaufheben erfolgen. Stehen zwei Vorschläge oder mehr zur Abstimmung, muss geheim abgestimmt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung aus der Versammlung heraus gestellt wird. Die Wahl der Kandidaten erfolgt in Einzelwahl, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
 

 

9

Zur reibungslosen Abwicklung kann ein Wahlausschuss gewählt werden. Wahlausschussmitglieder können nicht gewählt werden.
 

 

10

Der Versammlungsleiter erteilt das Wort. Er kann die Redezeit allgemein oder für einen bestimmten Punkt begrenzen. Er kann das Wort entziehen, wenn ein Redner nicht zur Sache spricht oder sich nicht angemessen verhält; er kann Mitglieder -falls erforderlich- von der Sitzung ausschließen.
 

 

11

Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift muß die ordnungsgemäße Einladung, Tag und Ort der Sitzung und alle wichtigen Ausführungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung enthalten sein. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 

 

12

Es muss mindestens ein Kassenrevisor gewählt werden. Dieser prüft die Abschlussrechnung des Schatzmeisters. Er kann sich durch unvermutete Prüfung innerhalb des Kassenberichtszeitraumes von der ordentlichen Führung der Kassengeschäfte überzeugen. Der oder die Revisoren können jederzeit wiedergewählt werden.
 

 

13

Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Zifffer 14, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 

 

14

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
 

 

15

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 25% der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Ordentlichen.
 

§8

 

Der Vorstand
 

 

1

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, hat das Ansehen des Vereins zu wahren und die Beachtung der Vereinssatzung zu überwachen.

Der Vorstand besteht aus

 

    a)

dem engeren (geschäftsführenden) Vorstand;

 

 

 

dem 1. Vorsitzenden

 

 

 

dem 2. Vorsitzenden

 

 

 

dem Schatzmeister

 

 

 

dem Schriftführer

 

 

 

dem Spielausschußvorsitzenden

 

    b)

dem weiteren Vorstand

 

 

 

dem 3. Vorsitzenden

 

 

 

dem bzw. den Ehrenvorsitzenden

 

 

 

dem Jugendleiter

 

    c)

dem erweiterten Vorstand

 

 

 

dem 2. Kassierer

 

 

 

dem 3. Kassierer.

 

 

 

dem 2. Schriftführer

 

 

 

den Spielausschussmitgliedern

 

 

 

dem Pressewart

 

 

 

den Vertretern der einzelnen Abteilungen

 

 

 

dem Jugendsprecher
 

 

 

Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins. Mit Ausnahme des Jugendsprechers müssen die Kandidaten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 

 

2

Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Vorstandsbeschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 

 

3

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gestzbuches ist der engere (geschäftsführende) Vorstand. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
 

 

4

Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters und des Jugendsprechers, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.
 

 

5

Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit, kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.
 

§9

 

Jugendversammlung
 

 

1

Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins von 14 bis 18 Jahren. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
 

 

2

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich auf dem vereinsüblichen Wege einzuberufen.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es dem Interesse der Jugend des Vereins dient oder auf schriftlich begründetem Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
 

 

3

Jugendversammlungen werden durch den Jugendleiter einberufen.
 

 

4

Alle 2 Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendsprecher. Er muss von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendsprecher muß bei seiner Wahl unter 18 Jahren sein.
 

 

5

Der Jugendausschuss umfasst die in der Jugendabteilung tätigen Jugendtrainer und Jugendbetreuer, sowie den Jugendsprecher. Er ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Der Jugendauschuss kann sich eine Ordnung (Jugend-Ausschussordnung) geben. Die Jugend-Ausschussrdnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
 

 

6

Alle 2 Jahre wählt der Jugendausschuss den Jugendleiter, seinen Stellvertreter, den Kassierer und den Schriftführer der Jugendabteilung. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendleiter, sein Stellvertreter, der Kassierer und der Schriftführer der Jugendversammlung sollen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
 

 

7

Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie der in der Jugendabteilung tätigen Jugendbetreuer.
 

 

8

Der Jugendleiter und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis, Land und gegenüber den Landesfachverbänden.
 

§10

 

Beiträge
 

 

1

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand kann bedürftigen Mitgliedern den Beitrag ermäßigen oder erlassen (Familienbeitrag).
 

 

2

Der Beitrag soll halbjährlich am 1. März und am 1. September des jeweiligen Jahres der Vereinszugehörigkeit mittels Beitragseinzugsermächtigung eingezogen werden.
 

 

3

Das Vorliegen einer Einzugsermächtigung ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
 

 

4

Mitglieder die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
 

 

5

Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstehenden Kosten eingezogen werden.
 

§11

 

Ordnungen
 

 

1

Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
 

 

2

Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
 

 

3

Die unter 1 + 2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
 

§12

 

Auflösungsbestimmungen
 

 

 

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die sozialen Einrichtungen des Landessportbundes Hessen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 

§13

 

Datenschutz
 

 

1

Zur Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
 

 

2

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

 

    a)

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

 

    b)

Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

 

    c)

Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

 

    d)

Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
 

 

3

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse, Nationalität, Telefonnummern, bisheriger Verein, Kontodaten, Geschlecht.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied des Hessischen Fußball Verbandes muss die SG Praunheim 1908 e.V. die Daten seiner Mitglieder und die des Vorstands an den Hessischen Fußball Verband und den Landessportbund weitergeben. Für den Beitragseinzug werden Daten an das Finanzinstitut übermittelt, welches das Konto der SG Praunheim e.V. führt.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf dem vereinseigenen Internetauftritt, Printmedien, soziale Netzwerke, elektronische Ergebnisdienste und dem elektronischen Spielberichtsbogen.
 

 

4

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 

§14

 

Schlussbestimmungen
 

 

 

Diese von der Mitgliederversammlung am 11.11.2016 beschlossene Fassung mit der am 16.11.2018 beschlossenen Änderung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 

 

 

Eingetragen in das Vereinsregister Frankfurt am Main im Jahre 2019.

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